Hinweis: Wir unterstützen unsere Kund:innen bei Anrufungsauskünften mit den lokalen Finanzämtern.
Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen können zur Sicherstellung ihrer lohnsteuer- rechtlichen Pflichten beim Finanzamt eine Lohnsteuerauskunft anfordern. In solchen Fällen sind die Finanzbehörden zur Auskunft verpflichtet. Ist der Arbeitgebende mit der Auffassung des Finanzamtes nicht einverstanden, kann er/sie oder der Arbeitnehmende die Angaben des Finanzamts im Widerspruchsverfahren anfechten. Die Auskunft des Finanzamtes beschränkt sich auf Lohnsteuererhebungsverfahren und bindet das Finanzamt des Arbeitnehmenden bei der Einkommensteuerveranlagung nicht.
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